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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) N° 1 vom 01.05.2005 der
Ligno Domo ®
gesellschaft für ökologische holzhäuser mbH
1. Präambel
- Für unsere sämtlichen Angebote, Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern wir gegenüber dem Kunden nicht ausdrücklich schriftlich davon abweichende Regelungen bestätigen.
- Von unseren AGB´s abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, auch wenn wir im Einzelfall nicht ausdrücklich wiedersprechen. Sie werden weder durch unser Stillschweigen, noch durch eine Lieferung selbst Vertragsinhalt.
2. Angebote / Kostenvoranschläge
- Unsere Angebote sind freibleibend. Kostenvoranschläge gelten gem. der gesetzlichen Kostenvoranschlag-Bindefrist 25 Tage. Alle von uns abgegebenen Kostenvoranschläge verlieren durch Neuere ihre Gültigkeit.
- Gültig für Angebot/Kostenvoranschlag ist die im Text beschriebenen Leistung. Mündliche Nebenabreden sind nicht verbindlich. Alle Unterlagen, die Bestandteil des Angebotes / Kostenvoranschlages sind, wie Abbildungen, Zeichnungen, Maßangaben und sonstige Planungsunterlagen, sind, soweit nicht anders vereinbart, nicht verbindlich; sie dienen nur dem besseren Verständnis des Kunden.
3. Preise
- Es gelten, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vereinbarten Preise. Eine Festpreisgarantie gilt nur dann, wenn unsere sämtlichen Leistungen innerhalb von 12 Monaten nach Vertragsabschluß von uns abgeschlossen werden können und in diesem Zeitraum die Bauabnahme erfolgt ist.
- Im Falle einer Änderung der gesetzlichen Mehrwertsteuer wird der Hauskaufpreis entsprechend der veränderten Mehrwertsteuer angepasst. Grundsätzlich muss der, zum Zeitpunkt der Abnahme des Hauses gültige Mehrwertsteuersatz auf die gesamte Kaufsumme berechnet werden
4. Lieferung und Montage
- Es gelten, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vereinbarten Liefertermine.
- Gerät der Kunde mit der Herstellung der Voraussetzungen zur Lieferung / Montage in Verzug, wie z. B. nicht fertiggestellte Bodenplatte / Kellerdecke, fehlende Isolierung der Bodenplatte, berechtigt uns dies zu Nachforderungen.
- Vereinbarte Liefertermine und Lieferfristen werden von
uns nach Möglichkeit eingehalten. In Fällen höherer Gewalt oder sonstigen Störungen, die wir nicht zu vertreten haben, sind wir berechtigt, für die Dauer der Behinderung die Belieferung ganz oder teilweise einzustellen und zu einem späteren Zeitpunkt zu liefern.
Schadenersatzansprüche werden in diesem Fall nicht anerkannt.
- Die Erfüllung besonderer statischen Anforderungen bei erdbezogenen oder besonderen Gegebenheiten beim Einsatz des Transport- oder Kranfahrzeuges oder des Montagekrans aufgrund schwieriger Gelände- oder Gründungsverhältnisse (Kelleraußenwand) sind nicht im Leistungsumfang enthalten.
- Bei unseren Kalkulationen und Angeboten gehen wir davon aus, dass für die Hausmontage eine Anfahrt für Sattelschlepper bis 35 t ungehindert möglich ist und eine Bodenfreiheit im Gelände von min. 15 cm gewährleistet ist, damit das Transportfahrzeug nicht aufsitzt. Ein Kranstellplatz für einen 25-t-Kran muss an der Längsseite Ihres Hauses vorhanden sein.
- Durch das Befahren der Baustelle oder deren Zuwegung verursachte Straßenverschmutzungen liegen im Verantwortungsbereich des Kunden, soweit sie nicht durch uns verursacht wurden.
- Für jedes unserer Fahrzeuge entstehende unübliche Wartezeiten, die von uns nicht zu vertreten sind, wie z. B. die Beseitigung von Hindernissen im Bereich der Zufahrt, berechtigen uns zu Nachforderungen i. H. von 75,- € je angefangene halbe Stunde.
- Vom Kunden erstellte Kellerdecken / Bodenplatten und Fundamente dürfen eine Toleranz von +/-10 mm in der Ebene nicht überschreiten, Kellerdecke oder Bodenplatte dürfen beim Außenmaß eine Toleranz von +/- 5 mm nicht überschreiten.
Abweichungen von diesen Toleranzen können Mehrkosten durch Ausgleichsmaßnahmen verursachen und berechtigen uns zu Nachforderungen, die wir nach Aufwand berechnen.
- Bei nicht unterkellerten Gebäuden (Bodenplatte) muss die Bodenplatte im Bereich der zu stellenden Außen- und Innenwände und Holzstützen mit einer Bitumenschweißbahn G60 S4 bauseits abgeklebt sein (s. o.).
- Im Leistungsumfang enthalten ist die komplette Montage der beschriebenen Ausführung, einschl. Krankosten, der für die eigene Leistung erforderlichen Gerüste, Hebezeuge, Fahrzeuge, Spesen und Kosten für Kleinmaschinen und Werkzeuge. Gerüststandzeiten die auf Veranlassung des Kunden über das Ende der beauftragten Leistungen hinaus gehen werden zu 0,50 €/m² x Wochen berechnet.
5. Gewährleistung
- Wir gewährleisten, dass unsere Ware zum Zeitpunkt der Übergabe nicht mit Mängeln behaftet ist, die ihren Wert oder die Tauglichkeit zu dem üblichen oder vertraglich vereinbarten Gebrauch aufheben oder mindern.
- Geringfügige Abweichungen innerhalb der für Naturprodukte üblichen Toleranzen begründen keine Gewährleistungsansprüche. Gleiches gilt für Abweichungen innerhalb der Maßtoleranzen im Hochbau, DIN 18 202.
- Es gelten folgende Gewährleistungsfristen ab dem Tag der rechtsgeschäftlichen Abnahme der Leistung, soweit diese von uns erbracht wurde.
15 Jahre auf die Grundkonstruktion
2 Jahre auf Farbanstriche
1 Jahr für Arbeiten am Grundstück
1 Jahr für mitgeliefertes Ausbaumaterial
- Für Mängel an mitgelieferten Waren treten wir unsere Gewährleistungsansprüche gegenüber unseren Lieferanten / Vorlieferanten an unsere Kunden ab. Wir verpflichten uns, dem Kunden bei der Durchsetzung seiner Gewährleistungsansprüche gegenüber unseren Lieferanten / Vorlieferanten behilflich zu sein.
- Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
6. Eigentumsvorbehalt / Sicherungsrechte
- Sämtliche Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt.
Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises und aller auch künftig entstehender Forderungen.
- Kommt der Kunde mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen in Verzug, sind wir berechtigt, die weitere Lieferung bis zur Erfüllung der Verpflichtungen einzustellen und die Vorbehaltsware, z. B. Lieferungen von Ausbaumaterial, sofort abzuholen.
Der Kunde erklärt sein Einverständnis, dass die von uns mit der Abholung beauftragten Personen zu diesem Zweck das Gelände, auf dem sich die Ware befindet, betreten und befahren dürfen.
- Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu unterrichten, falls die gelieferte Vorbehaltsware gepfändet wird oder dritte Personen an der Ware Rechte irgend welcher Art geltend machen.
7. Zahlungsbedingungen / Sicherheitsleistungen
- Sämtliche Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt.
Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises und aller auch künftig entstehender Forderungen.
- Unsere Rechnungen sind, sofern z. B. durch besonderen Zahlungsplan nicht anders vereinbart, ohne Abzug sofort nach Eingang, spätestens nach 8 AT zahlbar, Schlussrechnungen nach rechtsgeschäftlicher Abnahme unserer Leistung.
- Alle Zahlung erfolgt unbar.
- Die Entgegennahme von Schecks erfolgt grundsätzlich unter dem Vorbehalt der Einlösung und bewirkt nicht die Stundung unserer Forderungen. Entstehende Kosten gehen dabei zu Lasten des Kunden. Für ordnungsgemäßen Einzug übernehmen wir keine Haftung.
- Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug, so sind sämtliche noch offen stehende Forderungen sofort fällig. Im Falle des Zahlungsverzuges schuldet der Kunde uns Verzugszinsen in H. von 5% über dem jew. Basissatz der Deutschen Bundesbank, ohne dass es einer weiteren Fristsetzung bedarf. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, alle weiteren Belieferungen und Arbeiten, soweit sie nicht die Sache gefährden, sofort einzustellen.
- Eine Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist nur möglich mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen.
- Der Auftraggeber übergibt dem Auftragnehmer eine Finanzierungsbestätigung seiner Bank über das Bauvorhaben. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer an Stelle der Finanzierungsbestätigung mit Auftragserteilung eine Sicherheitsleistung in Höhe des erteilten Auftrages zu erbringen. Sie kann erfolgen in Form einer Vorauszahlung oder nach Wahl des Kunden in Form einer Bankbürgschaft einer Deutschen Großbank, Raiffeisen- oder Volksbank oder Sparkasse, die auf die Dauer der Vertragserfüllung befristet ist. Die Bankbürgschaft wird nach Auftragserfüllung von uns unaufgefordert unverzüglich an den Auftraggeber zurückgegeben.
- Im Falle der Nichtleistung der Sicherheit sind wir berechtigt, die Erfüllung des Auftrages zu verweigern und für den Fall, dass die Auftragssumme die Sicherheitsleistung übersteigt, die Lieferung und Leistung mit Übersteigen der Sicherheitsleistung bis zur erneuten Herstellung des Gleichgewichts einzustellen.
8. Erfüllungsort / Gerichtsstand
- Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreite ist, wenn der Kunde Vollkaufmann ist oder die sonstigen Voraussetzungen des § 8 ZPO vorliegen, Bad Kreuznach.
- Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Sämtliche Änderungen und Ergänzungen zum geschlossenen Vertrag bedürfen der Schriftform und Bestätigung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer.
- Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB´s) ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der ganz oder teilweise unwirksamen Klausel soll diejenige treten, die dem geforderten Sinn und Zweck am nächsten kommt.